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   BGH, 21.02.1989 - 1 StR 27/89   

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https://dejure.org/1989,8727
BGH, 21.02.1989 - 1 StR 27/89 (https://dejure.org/1989,8727)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1989 - 1 StR 27/89 (https://dejure.org/1989,8727)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - 1 StR 27/89 (https://dejure.org/1989,8727)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch die säumige Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 308
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 451/77

    Absehen der Jugendgerichtshilfe von einer Beteiligung in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 21.02.1989 - 1 StR 27/89
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das Tatgericht in der Regel seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es entgegen § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 JGG einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht heranzieht (BGHSt 27, 250, 251).

    Aus diesem Ablauf ergibt sich zunächst, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe seine Teilnahme für geboten hielt; deshalb liegt es hier anders als in dem Fall, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe nach Erhalt der Terminsnachricht nicht zur Verhandlung erscheint und damit zunächst davon ausgegangen werden kann, daß er für eine Beteiligung am Verfahren keinen Anlaß sieht (vgl. BGHSt 27, 250, 252).

    Ist der Vertreter der Jugendgerichtshilfe durch Krankheit an einer weiteren Teilnahme und an der Abgabe seiner Stellungnahme gehindert, besteht für das Gericht kein Anlaß zu der Annahme, er halte seine Teilnahme nicht mehr für geboten, und es sei von ihm ein jedenfalls für die Wahl der Rechtsfolge und für die Bemessung der Strafe bedeutsamer Beitrag nicht mehr zu erwarten (vgl. BGHSt 6, 354, 356; 27, 250, 251).

  • BGH, 12.10.1954 - 5 StR 335/54
    Auszug aus BGH, 21.02.1989 - 1 StR 27/89
    Ist der Vertreter der Jugendgerichtshilfe durch Krankheit an einer weiteren Teilnahme und an der Abgabe seiner Stellungnahme gehindert, besteht für das Gericht kein Anlaß zu der Annahme, er halte seine Teilnahme nicht mehr für geboten, und es sei von ihm ein jedenfalls für die Wahl der Rechtsfolge und für die Bemessung der Strafe bedeutsamer Beitrag nicht mehr zu erwarten (vgl. BGHSt 6, 354, 356; 27, 250, 251).
  • BGH, 23.04.1976 - 2 StR 106/76

    Zahlungserleichterungen bei verhängten Geldstrafen - Erforderlichkeit der

    Auszug aus BGH, 21.02.1989 - 1 StR 27/89
    Das war hier angesichts der im Urteil dargelegten Einkommensverhältnisse erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 23. April 1976 - 2 StR 106/76).
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